Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen


1. Geltungsbereich

Für alle durch Fabromont ausgeführten Verkäufe und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich und rechtsverbindlich von ihr im Einzelvertrag anerkannt werden. Allfällige Einkaufsbedingungen des Käufers werden durch die vorliegenden Bedingungen aufgehoben, auch wenn sie von der Fabromont nicht ausdrücklich beanstandet werden. Mit Annahme der Lieferung erkennt der Käufer die allg. Lieferungs- und Verkaufsbedingungen der Fabromont als allein verbindlich an.

2. Auftragsbestätigung / Angebote

Angebote erfolgen stets freibleibend. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Fabromont. Telefonische und mündliche Vereinbarungen, sowie Absprachen mit Mitarbeitern der Verkaufsabteilungen erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von der Fabromont schriftlich bestätigt sind. Anstelle einer schriftlichen Bestätigung tritt bei kurzfristiger Lieferung die ausgestellte Rechnung.

3. Abrufware

Eine Lagerhaltung erfolgt nur bei spezieller schriftlicher Festlegung. Ist die genaue Umschreibung der zu liefernden Ware nicht von Anfang an vereinbart, soll vom Käufer so rechtzeitig disponiert werden, dass Fabromont die fristgemässe Ablieferung möglich ist. Für den Schaden aus nicht Abnahme solcher Ware ist der Käufer voll verantwortlich.

4. Produktabweichungen

Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (Masse, Gewichte, Gebrauchswerte, Qualität, Farbe und Ausrüstung etc.) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar.

Fabrikationsmässig bedingte Abweichungen, auch gegenüber Mustern und früheren Lieferungen, welche den Warencharakter nicht grundsätzlich verändern, bleiben vorbehalten und gelten nicht als Grund zur Mängelrüge.

Vom Käufer vorgeschriebene Toleranzen sind nur, sofern von Fabromont schriftlich bestätigt, verbindlich. Im Zuge der Entwicklung liegende Veränderungen können auch auf Abnahmekontrakte Anwendung finden. Fabromont ist berechtigt, ohne Voranzeige von ihr als überholt beurteilte Ausführungen von der Fertigung zurückzuziehen. Es gilt die jeweils neueste Umschreibung der betreffenden Warenqualität.

5. Preise

Die Preise verstehen sich, entsprechend der zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Preisliste oder spezieller Angebote der Fabromont, netto, einschliesslich Transport gemäss CPT Incoterms® 2020, Exportlieferungen nach Massgabe der jeweiligen Exportpreislisten oder spezieller Angebote. Auf dem Netto-Warenwert wird der LKVZ-Zuschlag (Logistikkosten / Versandversicherungszuschlag) anteilsmässig für Verkehrs- und Versicherungsabgaben (Maut, LSVA, Stauzuschlag, etc.) verrechnet. Der jeweils aktuelle LKVZ-Zuschlag ist den Preislisten und Vertriebsdokumenten zu entnehmen.

Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und Frachtzuschläge für Eilgut-, Express-, Post- oder LKW-Abfertigung sowie weitere durch den Käufer verursachte Mehrkosten gehen zu seinen Lasten.

Vorbehalten bleibt eine Anpassung der Preise, falls sich in der Zeit zwischen dem Angebot und der Lieferung die Material- und / oder Herstellungskosten wesentlich erhöhen oder sinken oder die Währungsparitäten sich ändern.

6. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind in Schweizer Franken oder einer anderen vereinbarten Währung ohne jeden Abzug termingemäss fällig. Unberechtigte Skontoabzüge werden zurückgefordert, resp. bei einer eventuellen Bonusabrechnung in Abzug gebracht. Die Zahlungen werden grundsätzlich zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld, zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen verrechnet. Wechsel werden nur bei ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung angenommen, und zwar per Fakturadatum und keinesfalls „ohne Kosten-Wechsel“. Sämtliche Kosten gehen zulasten des Bezogenen. Die Annahme von Checks und Wechsel erfolgt mit Vorbehalt. Der ursprüngliche Fälligkeitstermin darf dadurch nicht verändert werden.

Die Aussendienstmitarbeiter:innen der Fabromont haben keine Inkasso-Berechtigung. An diese geleistete Zahlungen heben die Ansprüche nicht auf. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind unverzinslich. Lieferrückstände oder Reklamationen berechtigen nicht zu Zahlungsrückbehalten. Ebenfalls kann der Käufer allfällige Gegenforderungen nicht mit Guthaben der Fabromont verrechnen.

6.1 Bankgarantie

Für Lieferungen, welche den Umfang der normalen Abnahme und eine angemessene Kreditlimite überschreiten, stellt der Käufer eine Bankgarantie oder gleichwertige Sicherheit.

6.2 Zahlungsverzug

Fehlende Sicherheiten, nachlassende Zahlungen oder Zahlungsrückstände des Käufers berechtigen die Fabromont, Lieferungen zurückzuhalten und gegebenenfalls über diese frei zu verfügen sowie vom Vertrag zurückzutreten und Konditionsvereinbarungen aufzuheben.

Hält der Käufer die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne weiteres von dem auf den Verfalltag folgenden Tag an, einen Verzugszins in Höhe von 8% über dem zum Verzugseintritt gültigen Leitzins der Schweizer Nationalbank zu entrichten. Er hat ferner die entstehenden Spesen zu vergüten. Die Geltendmachung eines darüber hinaus entstandenen Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Verschlechterung der Zahlungsverhältnisse und Zahlungseinstellung des Käufers, spätestens aber mit der Ausstellung eines Betreibungsbegehrens
wird die gesamte Kaufpreisforderung sofort fällig, auch ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel.

7. Lieferung und Transport

Abweichende einzelvertragliche Abreden vorbehalten, finden auf sämtliche Warenlieferungen der Fabromont die CPT Incoterms® 2020 Anwendung.

Verzollungs- und Weiterleitungsaufträge des Käufers, ob stillschweigend oder ausdrücklich in Auftrag gegeben, erfolgen, wenn durch die Fabromont ausgeführt, lediglich als freiwillige Dienstleistung ohne jede Haftung.

7.1 Lieferfristen

Die Lieferung erfolgt schnellstmöglich oder nach Absprache. Höhere Gewalt, Lieferschwierigkeiten, die etwa durch mangelhafte Rohstoffversorgung, technische Schwierigkeiten, Arbeitskampfmassnahmen usw. auftreten, berechtigen die Fabromont zur Lieferterminverlängerung, notfalls zur teilweisen oder gänzlichen Auflösung des Auftrages ohne Schadenersatz. Bei allfälligem Lieferungsverzug hat der Käufer das Recht, unter Einräumung einer Nachfrist von 4 Wochen, vom Auftrag zurückzutreten.

Fabromont kann in eigenem Ermessen Teillieferungen vornehmen.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

In Einklang mit CPT Incoterms® 2020 gehen Nutzen und Gefahr an der Kaufsache in jedem Fall spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Der Spediteur versichert CMR.

Wird der Versand aus Gründen, die Fabromont nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers eingelagert.

9. Gewährleistung / Haftung

Beanstandungen wegen mangelhafter und unvollständiger Lieferung sind bei offenen Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware, jedenfalls aber vor dem Einbau, der Weiterverarbeitung oder Weiterveräusserung, unter genauer Beschreibung der Mängel geltend zu machen.

Beanstandungen wegen verdeckter Mängel sind spätestens 10 Tage nach Entdecken, längstens innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, geltend zu machen.

Bei berechtigter Mängelrüge leistet die Fabromont kostenlosen Ersatz im Rahmen der Fehlerstelle, und zwar nach ihrer Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift, unter Anrechnung gehabter Nutzung. Darüber hinaus gehende Ansprüche, Wandelung des
Vertrages oder Ersatz direkten oder indirekten Schadens (wie z. B. Auswechslungskosten, Folgeschäden, entgangener Gewinn usw.), aus welchem Rechtsgrund auch immer, können in keinem Fall geltend gemacht werden. Keine Gewährleistung übernimmt die Fabromont für
unsachgemässe Benützung und Pflege, für mechanische Beschädigung sowie für natürliche Abnutzung und Veränderung. Beanstandungen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie auf spezielle Eigenschaften des Belages abstellen und aufgrund anderer Konstruktion
und Materialkomposition zwangsläufig von denen herkömmlicher Bodenbeläge abweichen. Die speziellen Verlege- und Reinigungsvorschriften sind zu beachten. Anwendungsanleitungen erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Insbesondere für Produkte unserer Entwicklung schliesst Fabromont jegliche Haftung für verdeckte Fehler oder Mängelfolgen ausdrücklich aus, ebenso für die Anwendung unserer Produkte für von uns nicht ausdrücklich empfohlene Verwendungszwecke oder für uns unbekannte Folgen.

Beanstandete Ware, die der Fabromont ohne vorherige Vereinbarung zugeht, wird nicht angenommen.

10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldozahlung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Verkäufer. Im Falle der Bezahlung auf Scheck-/Wechselbasis bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Käufer bestehen. Der Käufer ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Verkäufers ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diesem die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäu-
fer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräussert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräussert wird.

Über Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.

Der Käufer ermächtigt Fabromont, den Eigentumsvorbehalt in das schweiz. öffentliche Register einzutragen.

11. Ausfuhr und Wiederausfuhr

Sollten Angebot und Lieferung nicht in CHF, sondern in einer Fremdwährung vereinbart werden, ist die Fabromont-Ware ausschliesslich für das vereinbarte Lieferland bzw. Fremdwährungsgebiet bestimmt. Ein Reexport in die Schweiz ist vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen und verpflichtet den Kunden im Falle des Verstosses aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes, die Währungsdifferenz zwischen CHF und Fremdwährung an Fabromont zu erstatten.

12. Datenschutzerklärung

Fabromont handelt im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Ausführliche Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung auf unserer Website.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Schmitten/FR (Schweiz).

Das Rechtsverhältnis untersteht Schweizer Recht mit der Massgabe, dass für den in Ziffer 10 vereinbarten einfachen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt.

Gerichtsstand für beide Parteien ist Tafers/FR (Schweiz).

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne (Teil)Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ur-
sprünglichen Absicht am nächsten kommt.

11/24
Fabromont AG – CH-3185 Schmitten

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